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Die Satzung

Die Satzung der Stiftung für die Natur Ravensberg ist am 11.05.2023 lt. Beschluss des Stiftungbeirat geändert worden. Die neue Fassung können Sie hier nachlesen und herunterladen:

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Satzung der
Stiftung für die Natur Ravensberg

Beschluss des Stiftungsbeirates vom 11.05.2023
genehmigt durch die Bezirksregierung Detmold
mit Schreiben vom 19.06.2023 – Az. 21.01.01.01-067/2021-001

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1) 1Die Stiftung führt den Namen "Stiftung für die Natur Ravensberg". 2Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kirchlengern/Westfalen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Heimatpflege und Heimatkunde in der Region.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

3.1 die (finanzielle) Förderung oder die Durchführung von Projekten und Vorhaben

  • zum Erhalt und Verbesserung der Biodiversität,
  • zum Schutz und zur Förderung der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung ihrer Lebensräume,
  • die dem Naturschutz neue Impulse verleihen, der Bewältigung ökologischer Gegenwartsprobleme dienen, sich gegen Naturzerstörung einsetzen oder eine schonendere und nachhaltigere Nutzung der natürlichen Ressourcen zum Ziel haben,

3.2 die finanzielle Förderung oder die Durchführung von Seminaren, Kongressen, Symposien, wissenschaftlichen Veranstaltungen oder Forschungsvorhaben zu Themen des Natur- und Umweltschutzes,

3.3 den Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Naturschutzes sowie die Durchführung Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der dort lebenden Tier- und Pflanzenwelt,

3.4 die Vergabe von Preisen an Personen oder Gruppen die sich in besonderer Weise um den Natur- und Umweltschutz sowie um Heimatpflege und Heimatkunde verdient gemacht haben. Die Preise können mit finanziellen Zuwendungen verbunden sein,

3.5 die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen (z.B. Informationszentren) zur Verwirklichung des Stiftungszwecks,

3.6 Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, Heimatpflege und Heimatkunde in analogen, digitalen, sozialen oder neuen Medien sowie durch die Herausgabe oder die finanzielle Förderung von themenbezogenen Publikationen,

3.7 die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Bereichen Natur- und Umweltschutz sowie Heimatpflege und Heimatkunde. Dies kann z.B. durch Workshops, erlebnispädagogische Aktionen und Exkursionen geschehen.

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) 1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) 1Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus den Stiftungsurkunden
vom 26.11.1984 - UR.Nr. 804/84 des Notars Dr. Jörg Schlüter, Bünde
vom 12.08.1985 - UR.Nr. 509/85 des Notars Dr. JörgSchlüter,Bünde.

2 Daneben kann die Stiftung ein sonstiges Vermögen zum Verbrauch haben.

(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Ihm wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

(3) 1Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. 2Über ihre Annahme entscheidet der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand mit einer ¾ Mehrheit.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) 1Es dürfen zweckgebundene und freie Rücklagen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. 2Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.

§ 7
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind
a. der Vorstand
b. der Beirat.

(2) Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) 1Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe haben nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck gebunden. 2Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied eines Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

(4) 1Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Personen (z.B. eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer) beschäftigen oder die Erledigung dieser Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. 2Diese sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

(5) 1Eine Sitzung ist nicht zwangsläufig eine räumliche Zusammenkunft aller Organmitglieder an einem Ort, sondern die Sitzung kann auch mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, z. B. schriftliches Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. 2Ferner ist die Teilnahme einzelner Organmitglieder an Sitzungen unter Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel zulässig, sofern die oder der jeweilige Vorsitzende dies für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Frist bestimmt. 3Eine angemessene Frist ist grundsätzlich gewahrt, wenn fünf Werktage nicht unterschritten werden. 4Die Unterschreitung ist unbeachtlich, sofern dieser alle Mitglieder des jeweiligen Organs zustimmen.

§ 8
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. 2Er handelt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) 1Die/ der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden vom Beirat für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Der gewählte Vorstand übt sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes aus. 4Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die Nachfolge unverzüglich vom Beirat berufen.

(3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Beirat mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 9
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden. 3Bei deren oder dessen Verhinderung durch die stellver-tretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahres-abschlusses
  2. die Überwachung der nach § 7 Abs. 4 beschäftigten Personen und der weiteren zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben eingesetzten Personen oder Einrichtungen
  3. die Ausführung der Beschlüsse des Beirats
  4. die gemeinsame Beschlussfassung mit dem Beirat über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich unentgeltlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. 3Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Beiratsbeschlusses erstattet werden. 4Wenn der Arbeits- und Zeitaufwand von Mitgliedern des Vorstands dies rechtfertigt, kann darüber hinaus durch Beiratsbeschluss eine angemessene Pauschale (maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale) festgesetzt werden.

§ 10
Zusammensetzung des Beirates

(1) 1Der Beirat besteht aus mindestens neun, höchstens dreizehn Personen. 2Hierbei zählen die Mitglieder des Beirates mit, die in den Vorstand berufen worden sind. 3Die Mitglieder sind im Falle ihrer Verhinderung berechtigt, sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber der oder dem Beiratsvorsitzenden durch ein anderes Beiratsmitglied vertreten zu lassen. 4Jedes Mitglied kann max. ein weiteres Mitglied vertreten.

(2) Der Beirat wählt die oder den Beiratsvorsitzende/n und die oder den stellvertretenden Beiratsvorsitzende/n aus seiner Mitte.

(3) 1Die Mitglieder des Beirats werden durch den amtierenden Beirat für die Dauer von fünf Jahren, die oder der Beiratsvorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Für die Beiratsmitglieder, die in den Vorstand berufen worden sind, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch bis zum Ende der Berufung in den Vorstand.

(4) Handelt es sich bei den vom Beirat bestellten Mitgliedern des Vorstandes um Beiratsmitglieder, so ruht deren Mitgliedschaft im Beirat während der Dauer ihrer Amtszeit als Vorstand.

(5) 1Bei vorzeitigem Ausscheiden von Beiratsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder eine Nachfolge, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. 2Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet der Beirat zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. 3Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zur Wahl der Nachfolge im Amt bleiben. 4Die Nachfolge wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.

(6) 1Der Beirat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. 2Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Beirates.

§ 11
Aufgaben des Beirates

Aufgabe des Beirates ist es

  1. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
  2. über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens zu beschließen, soweit nicht der Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit über sie bereits verfügt hat (§ 9 Abs. 3 Buchst. d),
  3. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
  4. Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern
  5. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Beirates
  6. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
  7. über eine Änderung dieser Satzung, einen Zusammenschluss mit einer oder mehreren Stiftungen, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung der Stiftung zu beschließen (§§ 14 und 15).

§ 12
Beschlüsse

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) 1Der Beirat beschließt im Fall von § 11 Buchst. a. und b. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in den Fällen des § 11 Buchst. c. bis e. mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Bei deren/dessen Verhinderung gibt die Stimme der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters den Ausschlag. 4Im Fall des § 11 Buchst. g. beschließt er mit einer Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder.

(3) In den Fällen des § 11 Buchst. b. bis e. und Buchst. g. gelten als satzungsmäßige Beiratsmitglieder auch Mitglieder des Vorstands, deren Mitgliedschaft im Beirat während ihrer Amtszeit als Vorstand ruht (§10 Abs. 4).

(4) 1Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren. 2Ebenso sind Beschlussfassungen, die im Wege (fern-) schriftlicher / telefonischer Abstimmung oder per Videokonferenz erfolgten, schriftlich festzuhalten und zu protokollieren. 3Die Protokolle sind den Beiratsmitgliedern spätestens nach vier Wochen zur Kenntnis zu bringen und zu den Akten zu nehmen.
4Eine schriftliche Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung ist nicht zulässig.

(5) Über Beschlüsse zur Bestellung des Vorstandes und des Beirates ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

§ 13
Satzungsänderung

(1) 1Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. 2Über diese Satzungsänderungen beschließen der Beirat und der Vorstand gemeinsam. 3Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Abstimmenden.

(2) 1Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Beirat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur in der Weise zulässig, dass der geänderte Stiftungszweck dem ursprünglichen Stiftungszweck nahe kommt. 3Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Abstimmenden. 4Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 14
Zusammenschluss mit einer oder mehreren Stiftungen/
Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung
oder Auflösung der Stiftung

1Vorstand und Beirat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. 2Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 3§13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine vom Vorstand und Beirat gemeinsam zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Heimatpflege in der Region im Sinne von § 2 Abs. 3 der Satzung.

§ 16
Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung

1Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. 2Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. 3Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. 4Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 17
Stellung des Finanzamts

1Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 18

Die Satzung tritt mit der Bekanntgabe der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Kirchlengern, 11.05.2023
(Ort, Datum)

gez. Karsten Otte
(Vorstandsvorsitzender)