Die Satzung

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung für die Natur Ravensberg". Sie hat ihren Sitz in Kirchlengern/Westfalen.

 

§ 2

Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist der Schutz, die Pflege und die Entwicklung natürlicher Lebensräume für Pflanze, Tier und Mensch, insbesondere in heimischer Landschaft. Einbezogen werden auch die Ziele der Heimatpflege.

(2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Bewusstseinsbildung der Jugend durch unmittelbare Begegnung mit der Natur (Exkursionen und praktische Arbeitseinsätze, Naturpädagogik),
  • Förderung von zukunftsweisenden Projekten zur Bewältigung ökologischer Gegenwartsprobleme,
  • Initiativen und Stützungsmaßnahmen für offensive Projekte 

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus den Stiftungsurkunden
      vom 26.11.1984 - UR.Nr. 804/84 des Notars Dr. Jörg Schlüter, Bünde
      vom 12.08.1985 - UR.Nr. 509/85 des Notars Dr. JörgSchlüter,Bünde.                                                                   

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Ihm wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

 

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Es dürfen zweckgebundene und freie Rücklagen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden.

 

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigen

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.

 

§ 6

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat. Es kann ein Geschäftsführer bestellt und ein Kuratorium berufen werden.

 

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er handelt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter.

(2) Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Beirat für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand übt sein Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes aus.

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihm dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

 

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses
  2. die Überwachung der Geschäftsführers
  3. die Ausführung der Beschlüsse des Beirats.
  4. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens in den Grenzen, die der Beirat in einer Geschäftsordnung festlegt
 

§ 9

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

 

§ 10

Zusammensetzung des Beirates

(1) Der Beirat besteht aus mindestens neun, höchstens dreizehn Personen. Hierbei zählen die Mitglieder des Beirates mit, die in den Vorstand entsandt sind. Die Mitglieder sind im Falle ihrer Verhinderung berechtigt, sich durch ein anderes Beiratsmitglied vertreten zu lassen, jedoch kann ein Beiratsmitglied nicht mehr als ein Beiratsmitglied vertreten.

(2) Der Beirat wählt den Beiratsvorsitzenden und den stellvertretenden Beiratsvorsitzenden aus seiner Mitte.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden durch den amtierenden Beirat für die Dauer von fünf Jahren, der Beiratsvorsitzende und sein Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Handelt es sich bei den vom Beirat bestellten Mitgliedern des Vorstandes um Beiratsmitglieder, so ruht deren Mitgliedschaft im Beirat während der Dauer ihrer Amtszeit als Vorstand.

 

§ 11

Aufgaben des Beirates

Aufgabe des Beirates ist es

  1. über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens zu beschließen, soweit nicht der Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit über sie bereits verfügt hat (§8 Abs. 2 Buchst. d),
  2. den Vorstand zu wählen,
  3. Beiratsmitglieder zu wählen,
  4. eine Geschäftsordnung zu beschließen,
  5. eine Änderung dieser Satzung oder eine Auflösung der Stiftung zu beschließen (§14).
  

§ 12

Beschlüsse

(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind.

(2) Der Beirat beschließt im Fall des § 11 Buchst. a mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in den Fällen des § 11 Buchst. b bis d mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des § 11 Buchst. e beschließt er mit einer Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder.

(3) In den Fällen des § 11 Buchst. b bis d gelten als satzungsmäßige Beiratsmitglieder auch Mitglieder des Vorstands, deren Mitgliedschaft im Beirat während ihrer Amtszeit als Vorstand ruht (§ 10 Abs. 4).

 

§ 13

Kuratorium

Der Beirat ist berechtigt, ein Kuratorium ins Leben zu rufen, dessen Aufgabe es ist, der Stiftung beratend und fördernd zur Seite zu stehen. Diese Kuratorium soll sich aus interessierten Bürgern und Repräsentanten des öffentlichen und privaten Lebens zusammensetzen und nicht mehr als 25 Mitglieder umfassen.

 

§ 14

Änderung des Stiftungszwecks, Auflösung der Stiftung,

(1) Soweit sich die bei Errichtung der Stiftung gegebenen Umstände maßgeblich und nachhaltig geändert haben, kann der Beirat in Abstimmung mit dem Vorstand Änderungen des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.

(2) Eine Änderung des Stiftungzwecks ist nur in der Weise zulässig, dass der geänderte Stiftungszweck dem  ursprünglichen Stiftungszweck nahe kommt.

(3) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Institution, die der Beirat bestimmt. Die Institution muss einen dem § 2 dieser Satzung entsprechenden oder nahe kommenden Zweck verfolgen. Die Bestimmung der Institution bedarf der Einwilligung des Finanzamtes (§ 61 Abs. 2 AO).

 

§ 15

Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde und des Finanzamtes

Stiftungsbehörde ist der Regierungspräsident in Detmold. Er ist auf Wunsch über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Der Jahresabschluss und Änderungen der Satzung sind ihm und dem zuständigen Finanzamt unaufgefordert vorzulegen. Für Änderungen der Satzung und Auflösung der Stiftung ist die Zustimmung der Stiftungsbehörde und des Finanzamtes einzuholen.



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